Rechnungswesen9 Min. Lesezeit

Rechnung richtig schreiben in Österreich 2026

Welche Angaben sind Pflicht? Was passiert bei Fehlern? Alle Regeln nach SS11 UStG -- einfach erklärt mit Beispielen und Sonderfällen.

Von der selfTAX RedaktionStand: April 2026

Die 11 Pflichtangaben (SS11 UStG)

Jede Rechnung in Österreich muss nach SS11 UStG diese Angaben enthalten. Fehlt auch nur eine, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug des Empfängers verweigern.

Nr.PflichtangabeErklärung
1Name und Anschrift des AusstellersVollständiger Firmenname und Adresse
2Name und Anschrift des EmpfängersBei B2B Pflicht; bei B2C über 400 Euro brutto
3Menge und Art der LeistungHandelsübliche Bezeichnung, eindeutig beschrieben
4Leistungsdatum oder -zeitraumDatum der Lieferung oder Zeitraum der Leistung
5Entgelt (Nettobetrag)Betrag ohne Umsatzsteuer
6Steuersatz20 %, 13 %, 10 % oder 0 %
7SteuerbetragUSt in Euro und Cent
8AusstellungsdatumDatum der Rechnungserstellung
9Fortlaufende RechnungsnummerLückenlos, BAO SS132
10UID-Nummer des AusstellersImmer Pflicht (Format: ATU12345678)
11UID-Nummer des EmpfängersBei B2B-Rechnungen über 10.000 Euro brutto
Tipp: Verwenden Sie eine Buchhaltungssoftware wie selfTAX, die alle Pflichtangaben automatisch prüft und fehlende Angaben markiert, bevor Sie die Rechnung versenden.

Fortlaufende Rechnungsnummer (BAO SS132)

Die Rechnungsnummer muss lückenlos und fortlaufend sein. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (BAO SS132). Lücken können bei einer Betriebsprüfung zu Schätzungen und Nachforderungen führen.

  • Erst bei Finalisierung vergeben: Die Nummer sollte erst vergeben werden, wenn die Rechnung abgeschlossen ist -- nicht beim Erstellen eines Entwurfs.
  • Jahreswechsel: Sie können die Nummerierung zum Jahreswechsel neu beginnen (z. B. 2026-001, 2026-002).
  • Nummernkreise: Mehrere Nummernkreise sind erlaubt (z. B. RE-2026-001 für Rechnungen, GU-2026-001 für Gutschriften), solange jeder Kreis für sich lückenlos ist.
Achtung: Löschen Sie niemals eine ausgestellte Rechnung. Wenn eine Rechnung fehlerhaft ist, erstellen Sie eine Stornorechnung und anschließend eine korrigierte Rechnung.

Kleinbetragsrechnung bis 400 Euro

Bei Rechnungen bis 400 Euro brutto (SS11 Abs. 6 UStG, Grenze seit 2025 angehoben, vorher 150 Euro) genügen vereinfachte Angaben:

  • Name und Anschrift des Ausstellers
  • Menge und Art der Leistung
  • Bruttobetrag (inklusive USt)
  • Steuersatz (20 %, 13 %, 10 %)
  • Ausstellungsdatum
Es entfallen: Name des Empfängers, Rechnungsnummer, UID-Nummer und separater Steuerausweis. Das vereinfacht z. B. Kassabelege im Einzelhandel erheblich.

Sonderfall: Kleinunternehmer

Für Kleinunternehmer (SS6 Abs. 1 Z 27 UStG, Umsatzgrenze 55.000 Euro netto) gelten besondere Regeln:

  • Kein Steuerausweis: Steuersatz und Steuerbetrag entfallen auf der Rechnung.
  • Pflichthinweis: Jede Rechnung muss den Vermerk enthalten: „Umsatzsteuerbefreit gemäß SS6 Abs. 1 Z 27 UStG“
  • Netto = Brutto: Da keine USt berechnet wird, ist der Nettobetrag gleich dem Bruttobetrag.
Achtung: Wenn ein Kleinunternehmer versehentlich USt auf einer Rechnung ausweist, schuldet er diesen Betrag dem Finanzamt (SS11 Abs. 12 UStG) -- unabhängig davon, ob er tatsächlich regelbesteuert ist.

Sonderfall: Reverse Charge (EU B2B)

Bei Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern greift das Reverse-Charge-Verfahren (SS19 UStG). Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über.

  • Keine USt auf der Rechnung: Sie stellen die Rechnung netto aus, ohne österreichische USt.
  • Pflichthinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)“
  • UID-Nummern: Sowohl Ihre als auch die UID-Nummer des Empfängers sind Pflicht.
  • Zusammenfassende Meldung (ZM): Die Leistung muss in der monatlichen/quartalsweisen ZM an das Finanzamt gemeldet werden.
Tipp: selfTAX erkennt EU-Kunden automatisch anhand des UID-Prefix (z. B. DE für Deutschland, IT für Italien) und setzt den Reverse-Charge-Vermerk sowie die korrekte Steuerbehandlung automatisch.

Stornorechnungen und Gutschriften

Eine ausgestellte Rechnung darf niemals gelöscht werden. Bei Fehlern oder Stornierungen gehen Sie wie folgt vor:

  • Stornorechnung: Erstellen Sie eine neue Rechnung mit negativem Betrag und Verweis auf die Originalrechnungsnummer.
  • Korrigierte Rechnung: Nach der Stornierung erstellen Sie eine neue, korrekte Rechnung mit neuer Rechnungsnummer.
  • Gutschrift: Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne ist eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt (nicht zu verwechseln mit einer kaufmännischen Gutschrift/Stornorechnung).
Wichtig: Stornorechnungen erhalten eine eigene fortlaufende Nummer und müssen denselben Aufbewahrungspflichten genügen wie reguläre Rechnungen.

Aufbewahrungspflicht (7 Jahre)

Nach BAO SS132 müssen alle Rechnungen (ausgestellte und empfangene) mindestens 7 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

  • Beispiel: Eine Rechnung vom 15. März 2026 muss bis 31. Dezember 2033 aufbewahrt werden.
  • Elektronische Aufbewahrung: Digitale Rechnungen dürfen elektronisch aufbewahrt werden, sofern die Lesbarkeit und Unveränderbarkeit gewährleistet ist.
  • Grundstücke: Bei Rechnungen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt die Aufbewahrungsfrist 22 Jahre.

Die 7 häufigsten Fehler

1

Fehlende UID-Nummer des Empfängers

Bei B2B-Rechnungen über 10.000 Euro brutto ist die UID des Empfängers Pflicht. Fehlt sie, verliert der Empfänger den Vorsteuerabzug.

2

Lücken in der Rechnungsnummer

Lücken deuten auf nicht erfasste Einnahmen hin und führen bei Prüfungen zu Schätzungen.

3

Falscher Steuersatz

20 % ist der Normalsteuersatz. 13 % für Beherbergung, 10 % fuer Lebensmittel und Bücher. Verwechslungen sind häufig.

4

Fehlender Leistungszeitraum

Oft vergessen, aber Pflicht: Wann wurde die Leistung erbracht? Ein einfaches Datum genügt.

5

KU-Hinweis vergessen

Kleinunternehmer müssen den Befreiungshinweis auf jede Rechnung setzen. Fehlt er, kann der Empfänger keine korrekte Zuordnung vornehmen.

6

Rechnung gelöscht statt storniert

Rechnungen dürfen nie gelöscht werden. Immer Stornorechnung erstellen, dann Korrektur.

7

Reverse-Charge-Vermerk fehlt bei EU-Rechnungen

Bei Leistungen an EU-Unternehmen ohne den Hinweis auf Steuerschuldnerschaft riskieren Sie Nachforderungen.

Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer eine Rechnungsnummer vergeben?

Ja. Die fortlaufende Rechnungsnummer ist auch für Kleinunternehmer Pflicht (BAO SS132). Nur bei Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro brutto entfällt sie.

Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?

Der Rechnungsempfaenger verliert den Vorsteuerabzug. Außerdem kann das Finanzamt bei einer Prüfung Beanstandungen aussprechen. Fehler lassen sich durch eine korrigierte Rechnung beheben.

Darf ich Rechnungen per E-Mail versenden?

Ja. Elektronische Rechnungen sind in Österreich gleichwertig zu Papierrechnungen. Der Empfänger muss dem elektronischen Versand allerdings zustimmen (kann auch stillschweigend durch Akzeptanz erfolgen).

Wann muss die Rechnung ausgestellt werden?

Gemaess SS11 Abs. 1 UStG muss die Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Erbringung der Leistung ausgestellt werden. Bei innergemeinschaftlichen Leistungen gilt der 15. des auf die Leistung folgenden Kalendermonats als Frist.

Rechnungen ohne Fehler mit selfTAX

selfTAX prüft automatisch alle Pflichtangaben, vergibt lückenlose Rechnungsnummern und setzt KU- sowie Reverse-Charge-Vermerke automatisch.

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