Kleinunternehmerregelung Österreich 2026
Alles was Selbständige über die Kleinunternehmerregelung wissen müssen: Umsatzgrenze, Voraussetzungen, Rechnungspflichten und Fallstricke -- kompakt und verständlich.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung (SS6 Abs. 1 Z 27 UStG) befreit Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis 55.000 Euro netto von der Umsatzsteuer. Das bedeutet: Sie stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abgeben und führen keine USt an das Finanzamt ab.
Voraussetzungen 2026
- Umsatzgrenze: Der Nettoumsatz darf 55.000 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
- Sitz in Österreich: Der Unternehmenssitz oder Wohnsitz muss in Österreich liegen.
- Kein Verzicht erklärt: Es darf kein wirksamer Verzicht auf die Regelung vorliegen (Bindungsfrist 5 Jahre).
- Keine Erwerbsschwelle: Im innergemeinschaftlichen Erwerb darf die Erwerbsschwelle nicht überschritten worden sein.
Vorteile
- Keine USt auf Rechnungen: Ihr Preis ist der Endpreis. Besonders attraktiv bei Privatkunden (B2C), da Sie den Preisvorteil von bis zu 20 % weitergeben können.
- Keine UVA-Pflicht: Es entfällt die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung.
- Vereinfachte Buchhaltung: Weniger Aufwand, da die gesamte USt-Abrechnung entfällt.
- Keine Jahres-UVA: Auch die jährliche Umsatzsteuererklärung entfällt, solange die Grenze eingehalten wird.
Nachteile
- Kein Vorsteuerabzug: Die Umsatzsteuer auf Betriebsausgaben (Laptop, Software, Büromaterial) kann nicht abgezogen werden -- sie wird zum Kostenfaktor.
- Nachteil bei B2B-Kunden: Geschäftskunden können aus Ihren Rechnungen keine Vorsteuer geltend machen, was Sie als Lieferanten weniger attraktiv macht.
- Pflichthinweis auf Rechnungen: Jede Rechnung muss den Vermerk enthalten: „Umsatzsteuerbefreit gemäß SS6 Abs. 1 Z 27 UStG“
- Hohe Investitionen ungünstig: Wer regelmäßig größere Anschaffungen tätigt (z. B. Fahrzeuge, Maschinen), verliert den Vorsteuerabzug und zahlt effektiv mehr.
Was muss auf die Rechnung?
Auch als Kleinunternehmer gelten die Pflichtangaben nach SS11 UStG. Folgende Angaben müssen auf jeder Rechnung stehen:
| Nr. | Pflichtangabe | Hinweis für KU |
|---|---|---|
| 1 | Name und Anschrift des Ausstellers | Pflicht |
| 2 | Name und Anschrift des Empfängers | Pflicht |
| 3 | Menge und Art der Leistung | Pflicht |
| 4 | Leistungsdatum oder -zeitraum | Pflicht |
| 5 | Entgelt (Nettobetrag) | = Bruttobetrag (keine USt) |
| 6 | Steuersatz | Entfällt |
| 7 | Steuerbetrag | Entfällt |
| 8 | Ausstellungsdatum | Pflicht |
| 9 | Fortlaufende Rechnungsnummer | Pflicht (BAO SS132) |
| 10 | UID-Nummer des Ausstellers | Nur wenn vorhanden |
| 11 | KU-Vermerk | Pflicht! |
Überschreitung der Grenze
Wird die 55.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, gelten folgende Regeln:
- Einmalige Toleranz: Eine Überschreitung um bis zu 10 % (also bis 60.500 Euro) wird einmal innerhalb von 5 Jahren toleriert.
- Ab dem Folgejahr: Bei Überschreitung werden Sie ab dem Folgejahr regelbesteuert. Das bedeutet: USt auf Rechnungen ausweisen, UVA abgeben, dafür Vorsteuerabzug möglich.
- Über 60.500 Euro: Sofortige Regelbesteuerung ab dem Umsatz, der die Grenze überschritten hat.
Verzicht auf die Regelung
Sie können freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (sogenannte „Option zur Regelbesteuerung“). Das ist sinnvoll, wenn:
- Sie hohe Betriebsausgaben mit 20 % USt haben (z. B. teure Ausrüstung, Fahrzeuge)
- Ihre Kunden überwiegend Unternehmen sind (B2B)
- Sie die Grenze voraussichtlich bald überschreiten werden
Einkommensteuer-Tarif 2026
Unabhängig von der KU-Regelung unterliegt Ihr Gewinn der Einkommensteuer nach SS33 EStG. Der Tarif ist progressiv in 7 Stufen gestaffelt:
| Einkommen bis | Steuersatz |
|---|---|
| 13.539 Euro | 0 % |
| 21.992 Euro | 20 % |
| 36.458 Euro | 30 % |
| 70.365 Euro | 40 % |
| 104.859 Euro | 48 % |
| 1.000.000 Euro | 50 % |
| Darüber | 55 % |
Zusätzlich steht jedem Selbständigen der Gewinnfreibetrag (GFB) nach SS10 EStG zu: 15 % auf die ersten 33.000 Euro Gewinn, maximal 4.950 Euro -- automatisch, ohne Nachweis von Investitionen.
Häufige Fragen
Brauche ich als Kleinunternehmer eine UID-Nummer?
Nicht zwingend. Sie können eine UID-Nummer beim Finanzamt beantragen, sind aber als reiner Kleinunternehmer im Inland nicht dazu verpflichtet. Für innergemeinschaftliche Leistungen benötigen Sie jedoch eine UID-Nummer.
Kann ich rückwirkend auf die Regelbesteuerung wechseln?
Nein. Der Verzicht gilt ab dem Zeitpunkt der Erklärung beim Finanzamt. Ein rückwirkender Wechsel ist nicht möglich.
Zählen steuerfreie Umsätze zur 55.000-Euro-Grenze?
Nein. Umsätze, die nach SS6 Abs. 1 Z 1 bis 26 UStG steuerfrei sind (z. B. bestimmte Vermietungen), zählen nicht zur Grenze.
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